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Mitglied Treuhand Suisse

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der CritMitS Criterion Mitigation Service GmbH (nachfolgend „CritMitS“).

1.2 Die AGB gelten als integrierter Bestandteil des Auftrags und ergänzen die dort getroffene Vereinbarung.

1.3 Angebote von CritMitS sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig.

1.4 Abweichende Vereinbarungen gelten nur in Schriftform und mit Bestätigung durch CritMitS.

2 Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1 Für den Umfang der von CritMitS zu erbringenden Leistungen sind der erteilte Auftrag sowie ein allfällig verfasster Leistungsbeschrieb massgebend.

2.2 Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.

2.3 Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Rechnungslegung, sind nicht vom Auftrag erfasst, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2.4 CritMitS darf die vom Auftraggeber genannten Tatsachen und Zahlen als korrekt entgegennehmen, soweit sie keine offensichtlichen Unrichtigkeiten feststellen kann.

2.5 Für fehlerhafte und unvollständige Angaben in den ihr übertragenen Materialien und Zahlen übernimmt CritMitS keinerlei Haftung.

3 Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltung und Referenzen

3.1 CritMitS sowie sämtliche am Auftrag beteiligte Personen und Parteien sind unter Vorbehalt der ausdrücklichen Entbindung durch den Auftraggeber zur umfassenden Geheimhaltung über die Art, Umfang und den Inhalt der verrichteten Arbeiten verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung des vorliegenden Auftragsverhältnisses.

3.2 CritMitS behält sich vor, das Bestehen eines Vertragsverhältnisses in allfälligen Referenzen und Marketingunterlagen zu nennen und ein allfällig bestehendes Logo des Auftraggebers darin anzuzeigen.

4 Mitwirkung Dritter

4.1 Zur Ausführung des Auftrags ist CritMitS berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Unternehmen beizuziehen (Recht zur Substitution).

4.2 Der Einsatz von Mitarbeitern sowie der allfällige Beizug von Subunternehmern werden dem Auftraggeber frühzeitig zur Kenntnis gebracht.

4.3 Dritte unterstehen der Verschwiegenheitspflicht gemäss Ziffer 3.1 hiervor.

5 Haftung

5.1 CritMitS gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung der vereinbarten Leistungen.

5.2 CritMitS haftet nicht für leichtes Verschulden.1

5.3 Für das Verschulden allfälliger Erfüllungsgehilfen und Drittpersonen wird von CritMitS keinerlei Haftung übernommen.

5.4 Jegliche weitergehende Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt CritMitS keinerlei Haftung für allfällige Folgeschäden oder Rückgriffe Dritter gegen den Auftraggeber.

5.5 CritMitS ist nicht für die durch den Auftraggeber bereitgestellten Inhalte und Daten verantwortlich (Ziffern 2.3, 2.4, 2.5). CritMitS darf die vom Auftraggeber genannten Tatsachen und Zahlen als korrekt entgegennehmen, soweit sie keine offensichtlichen Unrichtigkeiten feststellen kann.

5.6 Für fehlerhafte und unvollständige Angaben in den ihr übertragenen Materialien und Zahlen übernimmt CritMitS keinerlei Haftung.

5.7 Insbesondere ist CritMitS nicht verpflichtet, die gelieferten Daten, Unterlagen und Inhalte auf potentielle Rechtsverstösse zu überprüfen. Allfällige daraus resultierende Rückgriffe, Unkosten und Nachteile zu Lasten von CritMitS, werden vom Auftraggeber ersetzte und CritMitS ist von jeglicher Haftung zu befreien.

5.8 CritMitS übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung für einen vom Auftraggeber oder von dessen beigezogenen Drittpersonen verursachten Schaden oder eine zeitliche Verzögerung der Auftragserfüllung.

6 Pflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.

6.2 Der Auftraggeber nimmt alle Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vor, die zur Erfüllung der Leistungen von CritMitS notwendig sind und unterlässt alles, was die vertragsgemässe Leistungserbringung behindert oder gefährden könnte.

6.3 Insbesondere gewährt er CritMitS, sofern erforderlich, den Zugang zu seiner IT-Infrastruktur. Er stellt die notwendigen Unterlagen, Daten, Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung.

6.4 Der Auftraggeber stellt CritMitS unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über sämtliche Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

6.5 Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von CritMitS beeinträchtigen könnte.

6.6 Alle vom Auftraggeber zur Verarbeitung eingebrachten Daten und Unterlagen müssen den von CritMitS aufgestellten technischen Mindestanforderungen entsprechen. Die Folgen nicht konformer oder fehlerhafter Daten und Unterlagen trägt der Auftraggeber, wobei CritMitS die Kosten für deren Richtigstellung zu den geltenden Ansätzen in Rechnung stellen kann.

7 Abnahme

7.1 Projektarbeiten und dergleichen unterliegen einer Abnahme durch den Auftraggeber.

7.2 Erfolgt keine ordnungsgemässe Abnahme durch den Auftraggeber, so gelten die durch CritMitS erstellten Arbeiten und Leistungen als abgenommen und genehmigt.

7.3 Mängel, welche den betriebswirtschaftlichen oder technischen Einsatz der Leistungen nicht ermöglichen, werden von CritMitS unentgeltlich beseitigt, respektive nachgebessert.

7.4 Unwesentliche Mängel sowie nachträgliche Zusatzaufträge durch den Auftraggeber werden gegen Entschädigung nachgebessert, respektive ausgeführt.

7.5 Die obigen Bestimmungen betreffend Abnahme und Folgen regeln die Ansprüche des Auftraggebers abschliessend.

8 Bemessung der Vergütung

8.1 Das Honorar wird individuell vereinbart, weil die Parameter je Auftrag unterschiedlich sind. Beeinflusst wird das Honorar hauptsächlich nach den aufzuwendenden Arbeitsstunden, der Komplexität des Auftrages, dem Schwierigkeitsgrad sowie der Tragweite, der mit dem Auftrag verbundenen Pflichten, der Funktion der ausführenden Person sowie der Rechtsform des Auftraggebers.

8.2 Die Erstkonsultation ist kostenpflichtig und erfolgt zu einem mandatsüblichen Stundensatz. Sofern die Kosten der Erstkonsultation 10 % oder weniger des gesamten Auftragsvolumens betragen, werden diese dem Auftraggeber in der Schlussrechnung gutgeschrieben.

8.3 Die Reisezeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.

8.4 Alle Leistungen von CritMitS, welche nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert verrechnet oder entschädigt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von CritMitS, wie beispielsweise die der CritMitS erwachsenen Barauslagen, welche über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Kurierdienste, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen).

8.5 Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben oder Nebenleistungen. CritMitS ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

8.6 Generell werden 50% des geschätzten Auftragsvolumens vor Arbeitsbeginn fällig. Bei Auftragsabschluss innerhalb von 8 Arbeitswochen, wird das restliche Honorar bei Abgabe der Arbeitsresultate sofort fällig (Ausnahme siehe Ziffer 8.7). Dauert ein Mandat länger als 8 Arbeitswochen, vereinbaren die Parteien Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten individuell.

Kostenübersichten von CritMitS für Projektarbeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von CritMitS schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird CritMitS den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

8.7 Dienstleistungen für neue Auftraggeber (Erstkunden) und Auftraggeber mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorauskasse.

8.8 Für alle Arbeiten von CritMitS, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt CritMitS eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Planungen, Entwürfe von Szenarien sind vielmehr unverzüglich an CritMitS zurückzugeben.

8.9 Rechnungen von CritMitS sind 10 Tage netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde (siehe Punkte 8.6 und 8.7).

Bei verspäteter Zahlung sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 10% p.a.¹ sowie Mahngebühren in der Höhe von je CHF 20 geschuldet.

Erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CritMitS. Sofern Nutzungsrechte vereinbart werden, gelten diese erst ab erfolgter Zahlung als gewährt.

8.10 Die Verrechnung mit Guthaben ist ohne ausdrückliche Zustimmung von CritMitS ausgeschlossen.

8.11 Mit einer Anzeige von einem Monat kann CritMitS jederzeit Preisanpassungen vornehmen.

8.12 Preisanpassungen infolge nachträglicher Änderung der Vertragsleistungen oder infolge Änderungen gesetzlicher Bestimmungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.

9 Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten

9.1 Der Auftraggeber hat die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäss Art. 957 ff Schweizer Obligationenrecht selbst sicherzustellen.

9.2 CritMitS ist nicht zur Aufbewahrung der ihr im Rahmen des Auftrags ausgehändigten Unterlagen und Materialien des Auftraggebers verpflichtet.

10 Geistiges Eigentum und Schutzrechte

10.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum (z.B. Eigentums-, Urheber- und Verwendungsrechte etc.) bezüglich der von CritMitS erstellten Leistungen, einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Layouts, etc.) wie auch einzelne Teile daraus, verbleiben bei CritMitS und können von ihr jederzeit vom Auftraggeber herausverlangt werden. Der Auftraggeber hat CritMitS auf deren Verlangen hin die von ihr eingebrachten Materialien, Präsentationen etc. vollständig und umgehend herauszugeben.

10.2 CritMitS ist berechtigt, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche bei der Vertragserfüllung entwickelt wurden, wieder zu verwenden. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Mitarbeiter des Auftraggebers an den Entwicklungen mitbeteiligt waren.

10.3 Bei Inanspruchnahme durch Dritte wegen behaupteter Verletzung von Schutzrechten verpflichtet sich der Auftraggeber, CritMitS umgehend zu benachrichtigen und ihr auf deren Begehren hin die Prozessführungsbefugnisse zu übertragen. Jegliche Haftung von CritMitS entfällt, sofern diese nicht sofort über die erhobenen Ansprüche in Kenntnis gesetzt wurde, die verlangten Prozessführungsbefugnisse nicht an sie abgetreten worden sind, oder sie bei einer allfälligen Prozessführung vom Auftraggeber nicht nach besten Kräften unterstützt worden ist.

11 Beendigung des Vertrages

11.1 Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

11.2 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann jederzeit von beiden Parteien gekündigt werde. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

11.3 Bei Kündigung durch den Auftraggeber ist CritMitS berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen und Auslagen in Rechnung zu stellen.

11.4 Bei Kündigung durch CritMitS bringt diese zur Vermeidung von Schäden beim Auftraggeber diejenigen Handlungen zu ende, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

11.5 Eine Kündigung zur Unzeit hat volle Schadloshaltung zur Folge.

11.6 Verträge über Projektarbeiten sind nach Unterzeichnung oder Erhalt der Auftragsbestätigung verbindlich. Solange die Projektarbeiten unvollendet sind, kann der Auftraggeber gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und des mutmasslichen Aufwands bis Beendigung vom Vertrag zurücktreten.

11.7 Jede Partei kann das Vertragsverhältnis per sofort auflösen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, ein Gesuch für gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassstundung stellt, eine Notstundung oder einen Konkursaufschub im Sinne von Art. 725a OR beantragt, in Konkurs fällt, ein gerichtliches oder aussergerichtliches Verfahren zur Schuldenbereinigung anstrengt oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit andere Verträge mit ihren Gläubigern schliesst, oder wenn andere, vergleichbare Handlungen unter schweizerischem oder ausländischem Recht vorliegen oder drohen.

11.8 Wenn der Auftraggeber seinen für die Vertragserfüllung notwendigen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug ist oder aus anderen wichtigen Gründen der Anspruch von CritMitS als gefährdet erscheint, ist CritMitS berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine entsprechende Garantie einer Schweizer Bank vorliegt.

Sofern eine feste Vertragsdauer oder Kündigungsfrist vereinbart war, ist CritMitS berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen und Auslagen sowie den mutmasslichen Aufwand bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis Projektende in Rechnung zu stellen.

12 Höhere Gewalt

12.1 Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.

13 Anzuwendendes Recht

13.1 Für den Auftrag ist schweizerisches Recht anwendbar.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.

Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss von Kollissionsrecht und völkerrechtlichen Abkommen (wie Wiener Kaufrecht).

14 Gerichtsstand

14.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

1) Die allgemeinen Bestimmungen zum Verzugszins finden sich im OR in Art. 104 ff.